Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 44 Geschäftsordnung
Stand: 15.06.2021
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
Wird zitiert von 193 Entscheidungen zu § 44 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2009 – PB 15 S 2635/07
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2010 – PB 15 S 127/10Zitiert von 2
- BVerwG, 27.01.2004 – 6 P 9.03Erstattung von Steuern und Sozialabgaben auf das Trennungsübernachtungsgeld freigestellter Personalratsmitglieder Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- BVerwG, 28.11.2012 – 6 P 3/12Reisekosten für freigestellte PersonalratsmitgliederZitiert von 11
- OVG NRW, 26.03.2013 – 20 A 878/12.PVBZitiert von 2
- OVG NRW, 16.04.2008 – 1 A 280/07.PVB
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.03.2026 – 5 P 5.24Erstattung der Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Beratung des Personalrats
- VG Lüneburg, 07.01.2026 – 9 B 1/25
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 1290/23.PVB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.