Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 44 Geschäftsordnung

Stand: 15.06.2021

Bund158 Entscheidungen

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

§ 43 § 45